§1 Vertragsabschluss
a) Der Mietvertrag über das angebotene Mietobjekt ist verbindlich geschlossen, wenn der Gast (nachfolgend auch Mieter genannt) alle von der Luga Homes GmbH (nachfolgend Vermieter genannt) geforderten Daten übermittelt hat, diese beim Vermieter eingegangen sind und der Gast daraufhin seine Buchungsbestätigung erhält.
b) Das Mietobjekt wird dem Mieter für die angegebene Vertragsdauer ausschließlich zur Nutzung als vorübergehende Wohnunterkunft vermietet und darf nur mit der im Mietvertrag angegebenen maximalen Personenzahl belegt werden.
c) Für den Fall, dass das Mietobjekt nicht zur Eigennutzung durch den Mieter, sondern zur Unterbringung von Dritten gemietet wird, z.B. von einem Unternehmen zur Beherbergung eines Mitarbeiters oder Geschäftspartners, sind dem Vermieter zusätzlich die Namen sowie die Kontaktdaten der Nutzer des Mietobjektes anzugeben.
d) Weitere Voraussetzung einer erfolgreichen Buchung durch einen Mieter mit Wohn- oder offiziellem Unternehmenssitz außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland ist die Bekanntgabe von gültigen Kreditkartendaten.
§2 Mietpreis / Abrechnung / Gutscheine
a) Der vereinbarte Mietpreis ist ein Fixpreis, der alle Nebenkosten (Strom, Wasser, TV-, Internetkosten etc.) beinhaltet.
b) Der Vermieter ist berechtigt, eine angegebene Kreditkarte vor Anreise zu autorisieren.
c) Ab einem Übernachtungspreis von über 100,00 € oder bei Mietern mit Wohn- oder offiziellem Unternehmenssitz außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland ist der Vermieter berechtigt, max. 30 Tage vor Anreise den Betrag auf der vom Gast angegebenen Kreditkarte zu reservieren, um eine ausreichende Kontodeckung sicherzustellen.
d) Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen für den Gesamtzeitraum des gebuchten Aufenthaltes spätestens bei der Anreise zu begleichen.
e) Im Falle der Online-Buchung über die Homepage des Vermieters erfolgt die Zahlungsabwicklung im Voraus per Kreditkarte, Sofortüberweisung oder über einen externen Zahlungsdienstleister (derzeit: Payone); im Falle einer Buchung über eine externe Buchungsplattform (Trivago, Booking.com etc) gemäß deren jeweiligen Zahlungsrichtlinie.
f) Gutscheine des Vermieters über die Nutzung der Mietobjekte haben eine Gültigkeit von drei (3) Jahren ab Datum der Ausstellung. Eine Rückerstattung des Geldbetrages nach Gutscheinerteilung ist nicht möglich. Diese Gutscheine können nur bei einer Direktbuchung über die Homepage des Vermieters eingelöst werden.
§3 An- und Abreise
- a) Am Anreisetag stellt der Vermieter das Mietobjekt dem Mieter ab 15:00 Uhr in vertragsgemäßem Zustand zur Verfügung bzw. 12:00 Uhr im Falle der Inanspruchnahme der Early-Check-in-Option durch den Mieter, sofern dies vom Mieter mindestens 24 Stunden vor der Anreise gegenüber dem Vermieter angezeigt wurde. Bei der Anreise kann der Vermieter die Vorlage eines gültigen, amtlichen Lichtbildausweises (kein Führerschein) vom Mieter und/oder sämtlichen volljährigen Nutzern des Mietobjektes fordern. Mieter mit Wohn- oder offiziellem Unternehmenssitz außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland müssen zusätzlich eine gültige Kreditkarte vorlegen. Diese dient dem Vermieter als Sicherheit bei Schäden, z.B. infolge unsachgemäßen Gebrauchs des Mietobjektes oder bei Schlüsselverlusten durch die Nutzer des Mietobjektes. Sollte keine belastbare Kreditkarte vorgelegt werden können, so kann der Vermieter die Hinterlegung einer einmaligen, bar zu zahlenden Kaution in Höhe von 50,00 Euro pro Nutzer verlangen. Diese wird bei Rückgabe des Mietobjektes in vertragsgemäßem Zustand nach der Beendigung der Mietdauer vom Vermieter wieder ausgekehrt.
- b) Eine verspätete Anreise durch den Mieter bleibt ohne Einfluss auf den vereinbarten Mietpreis des Mietzeitraumes.
- c) Erfolgt bei einer Mietzeit von mehreren zusammenhängenden Tagen bis spätestens 12:00 Uhr am Folgetag nach dem vereinbarten Bereitstellungstermin weder eine Anreise durch den Mieter noch eine Information durch diesen hinsichtlich der Anreiseverspätung gegenüber dem Vermieter mit Benennung eines neuen Anreisetermins oder wird ein solcher zwar rechtzeitig benannt, aber auch dieser neue Anreisetermin ebenfalls vom Mieter nicht eingehalten, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag zu kündigen und das Mietobjekt anderweitig zu vermieten.
- d) Schadensersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen, sofern der Bezug des Mietobjektes ausnahmsweise nicht pünktlich um 15:00 Uhr möglich ist, sondern die Bereitstellung des Mietobjektes geringfügig später erfolgt (bis max. 16:00 Uhr).
- e) Am Abreisetag ist das Mietobjekt vom Mieter bis spätestens 11:00 Uhr vormittags bzw. 14:00 Uhr im Falle der Inanspruchnahme der Late-Check-out-Option durch den Mieter, sofern dies vom Mieter mindestens 24 Stunden vor der Abreise gegenüber dem Vermieter angezeigt wurde, zu räumen. Finanzielle Schäden des Vermieters im Falle einer verspäteten Abreise des Mieters hat dieser zu ersetzen. Das Mietobjekt ist am Abreisetag besenrein zu hinterlassen. Gläser, Geschirr, Besteck usw. sind zu reinigen. Ferner muss die Benutzung eines vorhandenen Geschirrspülers beendet und dieser ausgeräumt sowie der Kühlschrank vollständig entleert sein.
- f) Sollte sich das Mietobjekt in einem unsachgemäßen Zustand befinden, ist der Vermieter berechtigt, Schäden, z.B. aufgrund eines zusätzlichen Reinigungsaufwandes oder für die Zeit, in der das Mietobjekt aufgrund des unsachgemäßen Zustands nicht vermietet werden kann, sofern eine sofortige Weitervermietung am Tag der Abreise nicht möglich ist, von der hinterlegten Kreditkarte zu belasten. Sollte keine Kreditkarte hinterlegt sein, wird der zusätzliche Betrag dem Mieter vom Vermieter in Rechnung gestellt. Eine Verrechnung mit einer hinterlegten Kaution ist möglich.
§4 Pflichten des Mieters
a) Das Mietobjekt wird vom Vermieter mit vollständigem Inventar übergeben. Sollten daran Mängel bestehen oder während der Mietzeit auftreten, ist der Vermieter hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Fehlt es an einer entsprechenden Mitteilung, bleibt es dem Mieter verwehrt, sich auf einen Anspruch wegen Nichterfüllung der vertragsgemäßen Leistung zu berufen. Insbesondere entsteht bereits kein Anspruch auf Minderung der entrichteten Miete.
b) Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter vollumfänglich für die von ihm oder seinen Nutzern des Mietobjektes verursachten Schäden am Mietobjekt, an den Gemeinschaftseinrichtungen, an dem Inventar, am Fußboden oder am Mobiliar. Ausgenommen sind Gebrauchsspuren kleineren Umfangs oder Bagatellschäden (Bruch vereinzelter Geschirrteile, Verschleißschäden).
c) Der Mieter haftet dem Vermieter ferner für finanzielle Schäden, wenn das Mietobjekt nach Abreise des Mieters oder seiner Nutzer des Mietobjektes nicht unmittelbar weitervermietet werden kann. Miterfasst sind hier auch Schäden infolge von Umbuchungen anderer Mieter, die durch eine etwaige Sperrung des Mietobjektes in anderen – gleichwertigen – Unterkünften untergebracht werden müssen.
d) Sollte eine Haftpflichtversicherung des Mieters oder seiner Nutzer des Mietobjektes bestehen, ist ein vom Mieter oder seiner Nutzer des Mietobjektes verursachter Schaden dieser Versicherung zu melden. Dem Vermieter sind der Name und die Anschrift sowie die Versicherungsnummer dieser Versicherung mitzuteilen.
e) Das Inventar des Mietobjektes ist schonend und pfleglich zu behandeln und nur für den Verbleib in diesem vorgesehen. Der Mieter haftet insoweit auch für das Verschulden seiner Nutzer des Mietobjektes. Entstandene Schäden durch höhere Gewalt sind hiervon ausgeschlossen.
f) Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt bei Verlassen immer abzuschließen. Er wird dafür Sorge tragen, dass diese Pflicht auch von etwaigen (weiteren) Nutzern des Mietobjektes während der Mietdauer beachtet wird. Werden Einrichtungsgegenstände aus dem Mietobjekt aufgrund eines Verstoßes gegen diese Pflicht des Mieters entwendet oder kommt es zu Beschädigungen des Mietobjektes oder dessen Einrichtung durch Dritte, die sich deshalb Zutritt zum Mietobjekt verschaffen konnten, so haftet der Mieter dem Vermieter für den daraus resultierenden Schaden.
g) Einen Verlust der Schlüssel oder sonstiger Zutrittsberechtigungen zum Mietobjekt hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzeigen. Er haftet dem Vermieter für den daraus resultierenden Schaden.
h) Abfälle, Asche, schädliche Flüssigkeiten und Ähnliches dürfen weder in Spülsteine, Ausgussbecken noch in die Toilette geworfen bzw. gegossen werden. Kommt es bei einer Missachtung dessen durch den Mieter oder durch dessen Nutzer des Mietobjektes zu einer Verstopfung in den Abwasserrohren, so haftet der Mieter dem Vermieter für die Kosten der Beseitigung.
i) Kommt es an Anlagen und Einrichtungen des Mietobjektes zu Störungen, so ist der Mieter verpflichtet, die Beseitigung durch die Vornahme aller zumutbaren Handlungen zu unterstützen und einen möglicherweise zustande kommenden Schaden so gering wie möglich zu halten. Er haftet gegenüber dem Vermieter für Folgeschäden aufgrund der Missachtung dieser Mitwirkungspflicht.
§5 Haftung des Vermieters
a) Der Vermieter ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen und während der gesamten Mietzeit zu erhalten. Er steht hinsichtlich der Beschreibung des Mietobjektes für dessen Richtigkeit ein. Mängel, welche der Mieter bei Abschluss des Vertrages kannte, sind von der Haftung des Vermieters ausgenommen.
b) Der Vermieter haftet nicht für Sachschäden. Ausgenommen hiervon sind solche Schäden, die auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Vermieters oder eines seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. Ebenso ausgenommen sind fahrlässige Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten durch den Vermieter.
c) Ansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter wegen unerwartetem Lärm während der Mietdauer durch z. B. Verkehr, der Reinigung anderer Mietobjekte des Vermieters und des Hausflures oder infolge von Bauarbeiten in der näheren Umgebung sind ausgeschlossen.
d) Der Vermieter haftet nicht für durch einen Einbruchdiebstahl im Mietobjekt, entwendete Gegenstände des Mieters oder seiner Nutzer des Mietobjektes.
e) Eine Haftung des Vermieters für eventuelle Ausfälle bzw. Störungen in der Wasser- oder Stromversorgung, W-LAN und TV-Benutzung sowie für Ereignisse und Folgen durch höhere Gewalt sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Ausfall der vorgenannten Medien der Grundversorgung und der Kommunikation auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verschulden des Vermieters beruht.
§6 Tierhaltung
a) Tiere dürfen, mit Ausnahme von Hunden, weder im Mietobjekt gehalten noch dort zeitweilig verwahrt werden.
b) Hinsichtlich der Haltung oder Verwahrung von Hunden im Mietobjekt fällt eine zusätzliche, einmalige Gebühr in Höhe von 15,00 Euro an. Diese ist spätestens bei der Anreise zu zahlen.
c) Soll ein Hund im Mietobjekt gehalten oder zeitweilig verwahrt werden, ist dies im Rahmen der Buchung des Mietobjektes zwingend mit anzugeben.
d) Der Mieter haftet für alle durch die Tierhaltung im und am Mietobjekt sowie dessen Mobiliar und Inventar entstehenden Schäden. Ferner stellt er den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die einen Schaden durch das im Mietobjekt gehaltene Tier erleiden und deshalb Ansprüche gegenüber dem Vermieter geltend machen.
§7 Hausordnung
a) Die Mieter und Nutzer der Mietobjekte des Vermieters sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme aufgefordert. Insbesondere sind störende Geräusche, namentlich lautes Türwerfen und solche Tätigkeiten, die die Mitbewohner durch den entstehenden Lärm belästigen und die häusliche Ruhe beeinträchtigen, zu vermeiden.
b) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Computer, Unterhaltungsmedien sowie Telefone sind nur mit Zimmerlautstärke zu nutzen.
c) Etwaige geräuschverursachende künstlerische Betätigung (Singen, Musizieren, Tanzen etc.) hat ebenfalls nur in Zimmerlautstärke zu erfolgen und jeweils in der Zeit von 22.00 Uhr bis 8.00 Uhr sowie von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr gänzlich zu unterbleiben.
d) Das Rauchen ist im Mietobjekt untersagt. Bei einem Verstoß hiergegen, behält sich der Vermieter vor, gegenüber dem Mieter eine zusätzliche Reinigungsgebühr von 50,00 Euro zu erheben.
e) Der Mieter verpflichtet sich, die Nutzer des Mietobjektes während der Mietdauer über die ihnen nach der Hausordnung zukommenden Verpflichtungen zu unterrichten und auf deren Einhaltung hinzuwirken.
§8 Stornierungsbedingungen / Rücktritt seitens des Mieters
a) Mittels schriftlicher Erklärung kann der Mieter vor dem Beginn der Mietzeit gegenüber dem Vermieter vom Mietvertrag jederzeit zurücktreten. Entscheidend hierfür ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Vermieter.
b) Bis 24 Stunden vor der Anreise kann der Mieter den Vertrag kostenfrei stornieren.
c) Sofern der Mieter nach dieser Zeit von dem Vertrag zurücktritt, hat er dem Vermieter einen pauschalen Ersatz in Höhe von 100% des Buchungsbetrages für dem Vermieter entstandene Aufwendungen und entgangenen Gewinn zu erstatten. Erscheint der Mieter nicht, ist der gesamte Betrag von diesem zu erstatten.
d) Ein nicht in Anspruch genommenes Mietobjekt hat der Vermieter entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben anderweitig zu vermieten. Hierdurch ersparte Beträge seitens des Vermieters sind zugunsten des Mieters auf die Stornogebühren anzurechnen.
e) Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass bei dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
f) Dem Mieter bleibt es vorbehalten, beim Rücktritt vom Vertrag einen Ersatzmieter zu benennen, welcher an seiner, statt in das Vertragsverhältnis einzutreten bereit ist. Macht dieser Dritte jedoch einen persönlichen oder wirtschaftlich unzuverlässigen Eindruck, so kann der Vermieter dem widersprechen. Findet ein solcher Widerspruch nicht statt und tritt der Dritte in den Vertrag ein, so haften er und der bisherige Mieter dem Vermieter für den Mietpreis sowie für entstehende Mehrkosten als Gesamtschuldner.
§9 Kündigungsrecht
a) Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist ausgeschlossen. Beide Vertragsparteien können das Vertragsverhältnis nach § 543 BGB bzw. unter den Voraussetzungen des § 569 BGB nur fristlos und außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen.
b) Für den Vermieter liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn es zu einer erheblichen Vertragsverletzung durch den vertragswidrigen Gebrauch des Mietobjektes seitens des Mieters oder dessen Nutzers kommt, z.B. durch eine gewerbliche Nutzung des Mietobjektes, dessen Untervermietung oder durch eine erhebliche Überbelegung. Gleiches gilt auch im Falle einer beharrlichen Missachtung der Hausordnung durch den Mieter oder dessen Nutzern des Mietobjektes trotz Ermahnungen durch den Vermieter zur Einhaltung. Im Falle einer erheblichen Vertragsverletzung seitens des Mieters ist diesem durch den Vermieter eine kurze Frist zur Abhilfe zu setzen oder aber dieser abzumahnen. Die entsprechenden Maßnahmen können unterbleiben, wenn diese nicht erfolgsversprechend sind oder Gründe vorliegen, welche einen solchen Verzicht rechtfertigen. Bis zur Kündigung entstandene Aufwendungen sowie den entgangenen Gewinn kann der Vermieter von dem Mieter ersetzt verlangen.
c) Daneben kann der Vermieter zudem von dem Vertrag zurücktreten bzw. diesen außerordentlich kündigen, wenn der Mieter trotz Mahnung eine vereinbarte Zahlung nicht leistet. Bis zur Kündigung entstandene Aufwendungen sowie den entgangenen Gewinn kann der Vermieter von dem Mieter ersetzt verlangen.
d) Für den Mieter liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn der Vermieter diesem den vertragsgemäßen Gebrauch des Mietobjektes verwehrt bzw. nicht gewährt.
e) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zum Recht der außerordentlichen, fristlosen Kündigung.
f) Der Mietvertrag kann von beiden Seiten gekündigt werden, wenn die Erfüllung des Vertrages infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Unter den Begriff der höheren Gewalt soll dabei auch das Phänomen einer sich ausbreitenden Pandemie fallen. Dies ist zugunsten des Mieters dann der Fall, wenn die öffentliche Gebietskörperschaft, in der sich das Mietobjekt befindet, während der vereinbarten Mietzeit die vom Robert-Koch-Institut (RKI) aufgestellten Kriterien eines Risikogebietes erfüllt. Umgekehrt gilt dies für den Vermieter für den Fall, dass die öffentliche Gebietskörperschaft, in der sich der Wohn- oder der Unternehmenssitz des Mieters bzw. des Nutzers des Mietobjektes befindet, in den vier Wochen vor dem Beginn der vereinbarten Mietzeit die vom Robert-Koch-Institut (RKI) aufgestellten Kriterien eines Risikogebietes erfüllt. Beide Vertragsparteien werden dann von ihren vertraglichen Verpflichtungen frei. Bereits erbrachte Leistungen sind jedoch der jeweils anderen Vertragspartei zu erstatten.
§10 Rechtswahl und Gerichtsstand
a) Es findet deutsches Recht Anwendung.
b) Für Klagen des Vermieters gegen Mieter, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird der Satzungssitz des Vermieters als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
§ 11 Schlussbestimmungen
a) Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung betreffend das Erfordernis der Schriftform.
b) Auf die bestehende und auf der Homepage des Vermieters unter www. luga-homes.de einsehbare Datenschutzerklärung wird verwiesen. Sie wird dem Mieter auf dessen Anforderung hin vom Vermieter in elektronischer oder verkörperter Form jederzeit ausgehändigt.
(Stand November 2020)